Ortsgemeinde Holzheim

Rhein-Lahn-Kreis

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Wahlbekanntmachung

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I.

Am Sonntag, dem 27. März 2011, findet die Wahl zum Landtag Rheinland-Pfalz und in der Verbandsgemeinde Diez gleichzeitig die Wahl des Landrats (Kommunalwahl) statt.

Die Wahlen dauern von 8 bis 18 Uhr.

II.

Die Gemeinden Aull, Balduinstein, Charlottenberg, Cramberg, Dörnberg, Eppenrod, Geilnau, Gückingen, Hambach, Heistenbach, Hirschberg, Holzappel, Holzheim, Horhausen, Isselbach, Langenscheid, Laurenburg, Scheidt, Steinsberg und Wasenbach bilden je einen Stimmbezirk.

Die Wahlräume für die Gemeinden werden wie folgt eingerichtet:

Aull: Dorfgemeinschaftshaus, Staffeler Straße 19
Balduinstein: Rathaus - Sitzungssaal, Bahnhofstraße 15
Charlottenberg:
Dorfgemeinschaftshaus, Ortsstraße 2
Cramberg:
Rathaus, Hauptstraße 16
Dörnberg:
Dorfgemeinschaftshaus, Breiter Weg 1
Eppenrod:
Rathaus - Sitzungsraum, Rathausstraße 8
Geilnau:
Dorfgemeinschaftshaus, Lahnstraße 13
Gückingen:
Mehrzweckhalle, Langstraße 16 a
Hambach:
Gemeindehaus, Koblenzer Straße 7
Heistenbach:
Lindenhalle, Jahnstraße
Hirschberg:
Dorfgemeinschaftshaus, Kirchweg 3
Holzappel: Rathaus, Hauptstraße 27
Holzheim:
Gasthaus Ebel, Limburger Straße 82
Horhausen:
Rathaus, Ortsstraße 7
Isselbach:
Bürgerhaus, Gelbachstraße 4
Langenscheid:
Dorfgemeinschaftshaus, Schulstraße 1
Laurenburg:
Gemeindehaus, Hauptstraße 40
Scheidt:
Dorfgemeinschaftshaus, Weidenhecker Weg
Steinsberg:
Gemeindehaus, Ringstraße 4
Wasenbach:
Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstraße 3

Die Gemeinden Altendiez und Birlenbach sind in je zwei Stimmbezirke eingeteilt:

Altendiez: Stimmbezirk 1: Oranienschule-Hauptschule, Helenenstraße 19
Stimmbezirk 2: Lahnblickhalle, Lahnblick 4

Birlenbach: Stimmbezirk 1: Freiherr-v.-Stein-Haus, Schulstraße 19
Stimmbezirk 2: Gemeindehaus (Kapelle), Diezer Straße 19, OT Fachingen

Die Stadt Diez ist in 9 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt:
Stimmbezirk 1: Karl-von-Ibell-Schule II, Wilhelm-von-Nassau-Park
Stimmbezirk 2: Haus Eberhard, Pfaffengasse 27
Stimmbezirk 3: Rathaus Diez -Verkehrsamt-, Wilhelmstraße 63
Stimmbezirk 4: AOK-Gebäude, Bahnhofsweg 3 - 5
Stimmbezirk 5: Nicolaus-August-Otto-Schule, Königsberger Straße 3 - Neuer Wahlraum -
Stimmbezirk 6: Nicolaus-August-Otto-Schule, Königsberger Straße 3
Stimmbezirk 7: Evang. Jakobusgemeinde -Gemeindesaal-, Mittelstr. 5
Stimmbezirk 8: Pestalozzischule Diez, Friedrichstraße 14
Stimmbezirk 9: Sozialhaus der JVA, Limburger Straße 122/1

In allen Gemeinden sind die Wahlräume zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für behinderte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen barrierefrei eingerichtet, außer in den Gemeinden Balduinstein, Geilnau, Horhausen und Isselbach.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 28.02.2011 bis zum 6. März 2011 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben.

III.

Die Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass - zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Für die Stadt Diez wurde ein Briefwahlvorstand eingerichtet, dieser tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14 Uhr im Rathaus, Sitzungssaal, Wilhelmstraße 63, zusammen.

Bei der Landtagswahl wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Wahlumschlägen gewählt. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen weißen Stimmzettel mit dem Aufdruck "Stimmzettel für die Landtagswahl im Wahlkreis Nr. 7 Diez/Nassau am 27. März 2011" und einen Umschlag ausgehändigt.

Die amtlichen Stimmzettel enthalten am oberen, rechten Rand eine Ausstanzung - eine Lochung. Die Lochung versetzt blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler in die Lage, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können, um anschließend ebenfalls ohne die Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu können. Landesweit sind alle Stimmzettel mit der Lochung versehen, so dass eine Zuordnung der Stimmzettel zu einem bestimmten Wähler nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis umfassend gewahrt bleibt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer.

1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

2. für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlkreisvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll, und ihre Landesstimme in der Weise, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden.

IV.

Gleichzeitig mit der Landtagswahl wird im Rhein-Lahn-Kreis der Landrat gewählt.

Sind zur Wahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem unter Angabe des jeweiligen Kennworts die Bewerberinnen/Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und ihre Anschrift aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme. Sie geben diese in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie ihre Stimme geben wollen.

V.

Die Wählerinnen und Wähler falten in der Wahlzelle den Stimmzettel entsprechend der Vorfaltung für jede Wahl so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben, stecken den Stimmzettel für die Landtagswahl in den Wahlumschlag und legen den Wahlumschlag für die Landtagswahl und den Stimmzettel für die Kommunalwahl in die Wahlurnen, sobald die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher dies gestattet.

VI.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

VII.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Landtagswahl haben, können an der Wahl im Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist, in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahl haben, können an der Kommunalwahl nur durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, die Briefwahlunterlagen (amtlicher Stimmzettel, amtlicher Wahlumschlag sowie amtlichen Wahlbriefumschlag) beschaffen. Die Wählerinnen und Wähler haben die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf den Merkblättern zu beachten, um im Wege der Briefwahl gültig zu wählen.

Die Wählerinnen und Wähler, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung, selbst in Empfang nehmen, können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Versenden sie die Wahlbriefe durch die Post, müssen sie diese so rechtzeitig an die angegebenen Stellen absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag eingehen. Werden die Wahlbriefe zu den angegebenen Stellen überbracht, so müssen sie dort spätestens bis zum Ende der Wahlzeit eingehen. Die Wahlzeit für die Landtagswahl und die Kommunalwahl endet um 18 Uhr.

VIII.

Das Stimmrecht kann nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Diez, den 16.03.2011

Verbandsgemeindeverwaltung Diez
Franz Klöckner, Bürgermeister

Quelle: Amtsblatt

 

 

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