Ortsgemeinde Holzheim

Rhein-Lahn-Kreis

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Friedhofssatzung - 4. Änderung v. 19.04.06

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Satzung zur 4. Änderung der Friedhofssatzung vom 27. März 1974

der Ortsgemeinde Holzheim Der Gemeinderat hat auf Grund des §24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs 2 und 6 Abs 1 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

 

§ 12 Abs 1 der Friedhofssatzung wird wie folgt ergänzt:

§ 12 (Allgemeines - Arten der Grabstätten)

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt: 5. Anonyme Urnengrabstätten

§ 15 der Friedhofssatzung wird wie folgt erweitert:

§ 15 (Urnengrabstätten)

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

f) in der anonymen Urnenbestattungsfläche

(4) a) Anonyme Grabstätten sind Aschengrabstätten, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Auf dem Friedhof ist ein Bestattungsfeld, welches als Rasenfeld angelegt ist, für die anonyme Beisetzung von Urnen bereitgestellt. Die Bestattungsfläche wird als öffentliche Grünfläche unterhalten.

Auf Antrag erfolgt dort eine anonyme Beisetzung von Urnen ohne Kennzeichnung der Beisetzungsstätte, die Urne ist ohne Schmuckurne beizusetzen. In der anonymen Bestattungsfläche sind keine Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen, sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jeglicher Art zugelassen.

Die Angehörigen haben zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf Mitteilung über die Lage der Beisetzungsfläche. Die Pflege des Bestattungsfeldes wird von der Gemeinde oder deren Beauftragten wahrgenommen. Vermessung und Kartierung erfolgen durch die Friedhofsverwaltung.

(4) b) In den Nischen der Urnenwand dürfen bis zu 2 Aschen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Aschen aus der Urnenwand von der Friedhofsverwaltung in würdiger Form auf dem Friedhof beigesetzt. Die Nutzungsberechtigten werden 4 Wochen vorher darüber verständigt.

Die an der Urnenwand bereits vorhandenen Abdeckplatten dürfen nicht ausgetauscht werden.
Das Anbringen der persönlichen Daten der Verstorbenen auf der Abdeckplatte erfolgt durch die Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten.

Die an der Urnenwand vorgesehenen Gefäße für den Blumenschmuck orientieren sich an der Abdeckplatte der Urnennische (Breite 30 cm) und dürfen diese nach jeder Seite um max 5 cm überschreiten.
Zur Bepflanzung sind ausschließlich Gewächse zu verwenden, die eine Beeintraechtigung der angrenzenden Nischen ausschließen.

Ein Abstellen von Blumenschmuck auf der Abdeckung der Urnenwand ist unzulässig; Blumenschmuck und Pflanzschalen auf dem Boden vor der Urnenwand sind grundsätzlich nicht erlaubt.

§2 - In-Kraft-Treten

(1) Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ortsgemeinde Holzheim
Werner Dittmar
Ortsbürgermeister

Holzheim, den 19.04.2006

Hinweis

Eine Verletzung der Bestimmungen der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01 1994(GVBI.S. 153) in der zur Zeit gültigen Fassung über 1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und 2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34) ist nach § 24 Abs 6 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung geltend gemacht worden ist.

Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen koennen, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, Louise-Seher-Straße 1, 65582 Diez, Zimmer 108, geltend zu machen.

Diez, den 24 04 2006
Klöckner
Bürgermeister

 

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