Der Gemeinderat hat aufgrund des §24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§1 - Allgemeines
Die nachfolgenden Gebührensätze gem. der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung werden wie folgt geändert:
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
| 1.a) Verleihung von Nutzungsrechten an Berechtigte nach §2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für | ||
| aa) | eine Einzelgrabstätte | 325,--€ |
| bb) | eine Doppelgrabstätte | 650,--€ |
| cc) | jede weitere Grabstätte | 325,--€ |
| 1.b) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchst. a) bei späterer Bestattung je Jahr für | ||
| aa) | eine Einzelgrabstätte | 8,--€ |
| bb) | eine Doppelgrabstätte | 16,--€ |
| cc) | jede weitere Grabstätte | 8,--€ |
| 1.c) Wiederverleihung des Nutzungsrechtesa nach Ablauf der ersten NUtzungszeit nach Buchst. a) und b) für | ||
| aa) | eine Einzelgrabstätte | 325,--€ |
| bb) | eine Doppelgrabstätte | 650,--€ |
| cc) | jede weitere Grabstätte | 325,--€ |
| 2.a) | ||
| a) | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a) | 175,--€ |
| b) | Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr | 6,--€ |
| c) | Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchsta) und b) | 175,--€ |
III. Ausheben und Schließen der Gräber
| 1) Verleihung von Nutzungsrechten an Berechtigte nach §2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für | ||
| Reihengräber für Verstorbene (§13 der Friedhofssatzung) | ||
| a) | is zum vollendeten 5. Lebensjahr | 150,-- € |
| b) | ab dem 5. Lebensjahr | 300,-- € |
| c) | Urnenbeisetzung je Beisetzung | 100,-- € |
| 2. Wahlgräber- Einfachgräber- (§14 der Friedhofssatzung) | ||
| a) | Einzelgrabstelle | 300,--€ |
| b) | Doppel- und weitere Grabstellen | Â |
|  | für die erste Bestattung | 300,--€ |
|  | für jede weitere Bestattung | 400,--€ |
| c) | Urnenbeisetzung je Beisetzung | 100,--€ |
| 3. Urnenreihen- und Urnenwahlgräber /§15 Abs. 1 Nr. 1-3 der Friedhofssatzung | |
| je Beisetzung | 100,--€ |
V. Benutzung der Friedhofshalle
| Für die Nutzung einer Nische |  |
| wird pauschal für die erste Urne erhoben: | 550,--€ |
| für die Beistellung einer zweiten Urne wird pauschal erhoben: | 500,--€ |
| Diese Gebühr beinhaltet die Nutzung der Marmorabdeckplatte vor der Urnennische; die Beschriftung ist auf eigene Kosten vorzunehmen. | |
§2- In-Kraft-Treten
(1) Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Holzheim, 23.07.2008
Werner Dittmar, Ortsbürgermeister
Ortsgemeinde Holzheim
HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI S.153) in der zur Zeit gültigen Fassung über 1. Ausschließungsgründe (§22 Abs. 1) und 2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§34) ist nach §24 Abs. 6 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung geltend gemacht worden ist. Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, Louise-Seher-Straße 1, 65582 Diez, Zimmer 108, geltend zu machen.
Diez, 24.07.2008
Klöckner, Bürgermeister





