Ortsgemeinde Holzheim

Rhein-Lahn-Kreis

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Satzung zur 5. Änderung der Friedhofssatzung vom 27. März 1974 der Ortsgemeinde Holzheim

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Der Gemeinderat hat aufgrund des §24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. S.1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§1 - Allgemeines

§10 Ruhezeit - wird wie folgt neu gefasst:

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt:

a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre
b) bei Verstorbenen ab dem 5. Lebensjahr 30 Jahre
c) für Aschen in der Urnenwand 15 Jahre

§15 Abs. 4b) Urnengrabstätten - wird wie folgt geändert:

Urnennischen zur Beisetzung von Aschen werden zum Einstellen von bis zu zwei Urnen als Wahlgradstätte gem. §14 abgegeben. Die Nutzungszeit einer Nische beträgt 20 Jahre, ein einmaliger Wiedererweb des Nutzungsrechts ist möglich. Die Urnennischen werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit schriftlich zugeteilt. Eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Lage der Nischen besteht grundsätzlich nicht.

Nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit werden die Aschen aus der Urnenwand herausgenommen und von der Friedhofsverwaltung in würdiger Form auf dem Friedhof beigesetzt. Die Nutzungsberechtigten werden 4 Wochen vorher davon verständigt.

Die an der Urnenwand bereits vorhandenen Abdeckplatten dürfen nicht ausgetauscht werden und verleiben nach Ablauf der Nutzungszeit bei der Ortsgemeinde. Das Anbringen der persönlichen Daten der Verstorbenen auf der Abdeckplatte erfolgt durch und auf Kosten des entsprechenden Nutzungsberechtigten. Die an der Urnenwand vorgesehenen Gefäße für den Bumenschmuck orientieren sich an der Abdeckplatte der Urnennische und dürfen diese nach jeder Seite um max. 5cm überschreiten. Zur Bepflanzung sind ausschließlich Gewächse zu verwenden, die eine Beeinträchtigung der angrenzenden Nischen ausschließen. Ein Abstellen von Blumenschmuck auf der Abdeckung der Urnenwand ist unzulässig; Blumenschmuck und Pflanzschalen auf dem Boden vor der Urnenwand sind grundsätzlich nicht erlaubt.

Ein genereller Rechtsanspruch auf die Beisetzung in der Urnenwand besteht nicht. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in der Urnenwand nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofsverwaltung in normalen Urnenreihen- oder Urnenwahlgräbern.

§2 - In-Kraft-Treten

(1) Diese Änderunssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Werner Dittmar, Ortsbürgermeister
Ortsgemeinde Holzheim

HINWEIS:

Eine Verletzung von Bestimmungen der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVB. S. 153) in der zurzeit gültigen Fassung über

1. Ausschließungsgründe
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates

ist nach §24 Abs. 6 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung geltend gemacht worden ist.

Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, Louise-Seher-Straße 1, 65582 Diez, Zimmer 108, geltend zu machen.

Diez, 24.07.2008
Klöckner, Bürgermeister

 

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