Ortsgemeinde Holzheim

Rhein-Lahn-Kreis

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Hauptsatzung der Ortsgemeinde Holzheim vom 13.07.2004

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Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO DVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung

 für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) und des § 12 Abs. 2 der Landes-verordnung über die Feldgeschworenen in Rheinland-Pfalz (Feldgeschworenenverordnung) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

1. Abschnitt: Öffentliche Bekanntmachungen

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemO DVO des Gemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Rathaus befindet, bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf und durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Rathaus befindet. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorge-schriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2 - 2 - Unterrichtung der Einwohner

Die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO) erfolgt im Amtsblatt.

§ 3 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde können nach Maßgabe des § 17a GemO in den gesetzlich festgelegten Fällen einen Bürgerentscheid über wichtige Gemeindeangelegenheiten beantragen.

2. Abschnitt: Ausschüsse des Gemeinderates

§ 4 Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

  1. Haupt- und Finanzausschuss
  2. Bauausschuss
  3. Kultur- und Sozialausschuss
  4. Rechnungsprüfungsausschuss

(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben 4 Mitglieder und für jedes Mitglied 4 Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 hat folgender Ausschuss 5 Mitglieder und für jedes Mitglied 5 Stellvertreter:

Bauausschuss

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt. Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet.

  1. Bauausschuss
  2. Kultur- und Sozialausschuss

Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein; Entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

§ 5 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse

(1) soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Gemeinderates vorzuberaten. - 3 -

(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

3. Abschnitt: Ortsbürgermeister/in/Beigeordnete

§ 6 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates

Auf den Ortsbürgermeister/in wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

  1. Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 600,00 € im Einzelfall
  2. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zu einer Wertgrenze von 600,00 € im Einzelfall
  3. Aufnahme von Krediten gemäß Veranschlagung im Haushaltsplan
  4. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderates
  5. Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 600,00 € im Einzelfall.

§ 7 Beigeordnete

Die Gemeinde hat bis zu 2 Beigeordnete.

4. Abschnitt: Aufwandsentschädigungen

§ 8 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates

(1) Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates wird nicht gezahlt.

(2) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach Reisekostenstufe B des Landesreisekostengesetzes.

§ 9 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates erhalten keine Aufwandsentschädi-gung.

§ 10 Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters - 4 -

(1) Die dem Ortsbürgermeister gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 EntschädigungsVO-Gemeinden zustehende monatliche Aufwandsentschädigung wird nicht erhöht.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die Pauschsteuer von der Gemeinde getra-gen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 11 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters gemäß § 12 Abs. 1 EntschädigungsVO-Gemeinden. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die Pauschsteuer von der Gemeinde getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach Bekanntgabe in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 20.03.1995 außer Kraft.

Holzheim, den 13.07.04
Dittmar, Ortsbürgermeister

 

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